Gleiches Recht und gleiche Pflichten
Viele stationäre Handelsunternehmen haben zwischenzeitlich den „Standort“ Internet besetzt und bearbeiten als so genannte „hyb-ride“ Händler beide Welten. Gleichzeitig wächst der Druck durch reinrassige Internetanbieter, Versteigerungsplattformen und Preis-vergleichsdienste. Der forcierte Preiswettbewerb im Internet führt nicht nur zu Übergriffen auf das stationäre Geschäft, sondern auch zu massiven Überschreitungen rechtlicher Grenzen. Die Handels-verbände BVT und HDE setzen sich seit jeher für den fairen Leis-tungswettbewerb im Handel auf Basis des geltenden Rechts ein. Die Arbeitsgebiete werden sich künftig durch dessen wachsende Bedeutung auch auf den Online-Handel erstrecken. Preiswahrheit und Preisklarheit stehen im Mittelpunkt. Dieses Merkblatt von BVT, HDE und WBZ soll in kurzen Zügen aufzeigen, wo die Grenzen des relevanten Rechts für Internet-Shops liegen und welche ver-pflichtenden Angaben es bei allen Anbietern durchzusetzen gilt.
Rechtsgrundlagen
Anbieter im Online-Handel müssen eine ganze Reihe von Informa-tions- und Hinweispflichten, Regelungen zum Datenschutz und zur Gestaltung von Bestellvorgängen im Internet beachten. Den Rah-men geben vor allem die Regelungen des Elektronischen-Ge-schäftsverkehr-Gesetzes (EGG), des Teledienstegesetzes (TDG), des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der BGB-Informations-pflichten-Verordnung (BGB-InfoV). Jeder gewerbliche Händler, der Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des Fern-absatzhandels anbietet, muss sich danach richten.
Allgemeine Informationspflichten
Die Anbieter von Internetseiten müssen - unabhängig davon, ob es sich um einen Web-Shop oder ein reines Informationsangebot handelt - laut § 6 Teledienstegesetz (TDG) über folgende Punkte informieren:
• Name, Firma, vollständige Anschrift
• Angaben, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen (Telefon-Nr., Fax-Nr.)
• Daten zur elektronischen Kontaktaufnahme (E-Mail-Adresse)
• vertretungsberechtigte Personen
• gegebenenfalls Handelsregisternummer, Umsatzsteueridentifi-kationsnummer
Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Sie müssen in der Regel mit einem „Klick“ zur Verfügung stehen. Idealerweise ist das Impressum mit den geforderten Angaben von der Startseite und jeder Unterseite zu erreichen, in jedem Fall an einer gut wahrnehmbaren Stelle, die ohne langes Suchen auffindbar ist. Die Begriffe „Kontakt“ oder „Impressum“ haben sich durchgesetzt, der Link soll erkennbar sein. Der Anbieter darf nicht z.B. nur über mehrere Links, bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt oder durch wenig verbreitete Link-Techniken erschwert zugänglich sein.
Preisausschreiben und Promotion
Wer auf seinen Seiten Gewinnspiele, Preisausschreiben, Zugaben etc. anbietet, muss die Bedingungen für die Inanspruchnahme leicht zugänglich machen. Zudem muss leicht verständlich und erkennbar sein, welche Daten wie erfasst, verwendet und gespei-chert werden.
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder einer Marketingaktion darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Teilnehmer der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zu anderen Zwecken zustimmt. Diese Koppelung ist nicht zulässig. Ein Preisausschrei-ben muss beispielsweise auch dann offen stehen, wenn der Nutzer keine E-Mail-Werbung haben will.
Infopflichten im Internetshop
Wer über das Internet an Endverbraucher verkauft, fällt unter die Regelungen für Fernabsatz nach § 312 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und für elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 e BGB. Hier gibt es eine Reihe von vorvertraglichen Informations-pflichten. Das heißt, der Anbieter muss den potenziellen Käufer vor dem möglichen Kauf über Vertragsbedingungen, Preise, Wider-rufs- und Rückgaberechte informieren. Außerdem muss der Web-Shop-Anbieter über Gewährleistung, Kündigungsrechte etc. unter-richten.
Im Detail muss der Anbieter nachfolgende Informationen geben:
• seine Identität
• seine „ladungsfähige“ Anschrift
• detaillierte Beschreibung der Ware
• gegebenenfalls die Mindestlaufzeit des Vertrages
• Gültigkeitsdauer befristeter Angebote
• Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Preisbestandteile (Gesamtkosten)
• Liefer- und Versandkosten
• Einzelheiten hinsichtlich Zahlung, Lieferung und Vertragserfüllung
• Detaillierte Informationen zu den bestehenden Widerrufs- oder Rückgaberechten
• Informationen über geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
• Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
• Beschreibung der technischen Schritte zum Vertragsabschluss
• technische Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern bei der Bestellung
• vor Vertragsabschluss die Vertragsbedingungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Streitpunkt „Gesamtkosten“
Die Kenntlichmachung der Gesamtkosten für ein angebotenes Produkt war häufig Gegenstand von Abmahnungen und Gerichts-verfahren. Im Kern steht die Frage, wie direkt und zu welchem Zeitpunkt der potenzielle Kunde alle Bestandteile des Gesamtprei-ses, wie z.B. Versand, Verpackung, erfahren muss.
Grundsätzlich muss gekennzeichnet werden, ob die Preise für Produkte und Leistungen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-standteile enthalten, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten an-fallen. Wenn Versandkosten separat berechnet werden, ist deren Höhe anzugeben. Strittig ist, ob der Preis in jedem Fall zu jedem Produkt in Euro angegeben werden muss. Denn gerade bei Be-stellung von mehreren Produkten liegen die Versandkosten in der Regel niedriger als bei Einzelbestellungen. Ob in jedem Fall Euro-Beträge anzugeben sind oder ob nähere Einzelheiten zur Berech-nung reichen, mit denen der Kunde die Kosten leicht errechnen kann, soll in einem BGH-Urteil geklärt werden. Jeder Online-An-bieter sollte alle Kostenbestandteile so klar und transparent wie möglich darstellen und diese soweit möglich eindeutig beziffern. Preise müssen den Produkten eindeutig zugeordnet sein.
Hinweise auf Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu (Ware zurück – Geld zurück, ohne Angabe von Gründen). Hierzu muss er die Widerrufserklärung rechtzeitig absenden. Er kann den Widerruf auch durch die rechtzeitige Absendung der Ware erklären. Neben den Informationen zum Widerrufsrecht muss der Händler auch über Name und Anschrift desjenigen informieren, gegenüber dem der Widerruf erfolgen kann. Die Widerrufsfristen müssen erklärt werden.
Ein Muster zu den Widerrufs- und Rückgabelehrungen enthält die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV Abschnitt 6 An-lage 2 und 3). http://bundesrecht.juris.de/bgb-infov
Die Widerrufsfrist beginnt i.d.R. mit dem Eingang der Ware beim Kunden. Bei Teillieferungen beginnt die Frist mit der ersten Liefe-rung, bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsschlusses. Unterlässt der Anbieter die Informationen über den Widerruf, so erlischt dieses nicht.
Die Kosten für die Rücksendung der Ware trägt grundsätzlich der Unternehmer. Bei einem Bestellwert unter 40 Euro kann jedoch vertraglich vereinbart werden, dass der Kunde die Kosten trägt. Dies muss natürlich vor Vertragsabschluss deutlich kenntlich ge-macht und vom Kunden akzeptiert werden. Bei einem Bestellwert über 40 Euro können nur dann die Rücksendekosten dem Kunden belastet werden, wenn dieser die Ware noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt hat. Auch darüber muss vor Vertragsabschluss informiert und die Regelung akzeptiert werden.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann nicht eingeschränkt werden. Beschränkung z.B. auf „originalverpackte Ware“ sind nicht zulässig.
Statt einem Widerrufsrecht kann der Unternehmer auch ersatz-weise ein Rückgaberecht anbieten. Durch die Rücksendung der Ware wird der Vertrag automatisch widerrufen. Bei dieser kunden-freundlichen Regelung dürfen dem Kunden keine Rücksendekos-ten auferlegt werden, der Händler trägt Kosten und Risiko der Rücksendung. Auch hierzu ist die Zustimmung des Kunden vor Vertragsabschluss erforderlich.
Einbeziehung von AGB
Wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wirksamer Ver-tragsbestandteil werden sollen, müssen zwei wesentliche Voraus-setzungen erfüllt sein:
• Der Käufer muss vor Vertragsabschluss nicht nur in zumutba-rer Weise Kenntnis von den AGB bekommen können, sondern auch ausdrücklich und unübersehbar darauf hingewiesen wer-den.
• Es muss Einigkeit über die Einbeziehung der AGB herrschen.
Gängig ist zwischenzeitlich, dass der Bestellvorgang nicht fortge-setzt werden kann, ohne die AGB geöffnet zu haben oder dass der Kunde durch Markierung den AGB zugestimmt hat. Die Zustim-mung, z.B. durch Aktivierung eines Kästchens über dem Bestell-Button, muss eine bewusste Handlung sein. Die sonstigen Be-stimmungen zu AGB gelten entsprechend.
Hinweis
Diese Information dient der grundlegenden Information und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung für inhaltliche Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
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